Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Beratung zum Kinderschutz

Insoweit erfahrene Fachkraft gemäß §§ 8a und 8b SGB VIII

 

In Deutschland bezeichnet der Begriff „insoweit erfahrene Fachkraft“ gemäß den §§ 8a und 8b SGB VIII eine beratende Person, die bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Falle einer vermuteten Kindeswohlgefährdung hinzugezogen wird. Laut § 8a Absatz 4 Nummer 2 des SGB VIII ist es erforderlich, dass diese Fachkraft von den Trägern der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer konsultiert wird. Diese Fachkraft verfügt über eine spezielle Zusatzausbildung und ist auch im § 4 Absatz 2 des KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) rechtlich verankert.

Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt die zuständige Fachkraft, wie beispielsweise eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte, Kinderärzte oder Lehrkräfte, indem sie als neutrale Instanz die Fachkraft zu einer eigenen Einschätzung des Gefährdungsrisikos führt. Dabei wird das individuelle Risiko für ein Kind analysiert und bewertet, um sicherzustellen, dass dessen Wohl nicht gefährdet wird. Sie bietet Unterstützung, Beratung und Begleitung an, um gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betroffene Kind zu entwickeln. Dies dient dazu, Fehlentscheidungen, die nachteilig für das Kind und die Familie sein könnten, zu vermeiden. Es ist wichtig zu beachten, dass die insoweit erfahrene Fachkraft keinen Kontakt zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten aufnimmt, da dies die Vorgaben der pseudonymisierten Beratung verletzen würde.

Sollten während der gemeinsamen Beratung ernsthafte Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII festgestellt werden, ist die zuständige Fachkraft verpflichtet, die Gefährdungseinschätzung umgehend an das zuständige Jugendamt weiterzuleiten. Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG und freie Jugendhilfeträger müssen in der Regel die Sorgeberechtigten über die Meldung an das Jugendamt informieren, es sei denn, dies könnte das Wohl des Kindes zusätzlich gefährden. In Fällen, in denen beispielsweise an Wochenenden oder Feiertagen „Gefahr im Verzug“ besteht, wird die Polizei hinzugezogen und handelt entsprechend.

 

Bei der Arbeiterwohlfahrt Harburg-Land e.V. sind derzeit vier Mitarbeiterinnen als insoweit erfahrene Fachkräfte ausgebildet und beratend tätig.

Wenn Sie mit Kindern beruflich in Kontakt sind und sich Sorgen um das Wohl eines Kindes machen, können Sie folgende Personen zur Beratung nach § 8a SGB VIII hinzuziehen:

 

Frau Cordes

Tel.: 0176 - 19000102

E-Mail:

 

Frau Meinhold-Engbers

Tel.: 0162 - 7423851

E-Mail:

 

Frau Pickardt

Tel.: 0176 – 19000101

E-Mail:

 

Frau Prössel

Tel.:  0176 - 10243232
E-Mail: